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Wenn der Mieter keinen Mietzins zahlt, reicht der Vermieter meist Räumungsklage und lässt später - wenn die Klage erfolgreich ist - die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen. Das wird für den Vermieter in der Regel richtig teuer. Er muss für den Mieter eine neue Unterbringungsmöglichkeit organisieren, die Umzugskosten bzw. Einlagerungskosten für die Möbel tragen sowie die Gerichtsvollzieherkosten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine kostengünstige Variante aufgezeigt.
Der Vermieter kann am gesamten Hausrat des Mieter sein Vermieterpfandrecht (§ 562 b Abs. 1 Satz 2 BGB) geltend machen und seinen Vollstreckungsauftrag auf die
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Gerichtsvollzieher "eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht umfasst werden, " nicht vorzunehmen hat. Er sei "grundsätzlich nicht zuständig, materiellrechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu prüfen".
Es sei Sache des Mieters, die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszuverlangen, notfalls indem er klagt und einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nimmt.
Wenn der Vermieter gemäß dieser neuen Rechtsprechung seine
Die oben geschilderte Vorgehensweise wird seit der vorliegenden Entscheidung auch als so genannte "Berliner Räumung" bezeichnet. Siehe auch BGH, Beschl. v. 10.08.2006: Bei Zwangsräumung kann das Vermieterpfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparen.
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Neukölln
ZPO § 885
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2610
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