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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2004
I ZB 26/03 -

Unvorhersehbare Erkrankung einer Mitarbeiterin

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Es stellt kein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro verbleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist keine besondere Vertretungsregelung aufgestellt hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hatte die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten, da seine seit 10 Jahren zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin G plötzlich erkrankte. Bevor er seine Kanzlei gegen 16.30 Uhr verlassen hatte, hatte ihm seine Büroversteherin versichert, sie werde die Berufungsbegründung noch vor dem Feierabend per Telefax an das Berufungsgericht senden. Wegen extremer Kreislaufbeschwerden und Schwindelanfälle mußte sie einen Arzt aufsuchen und das Büro kurzfristig verlassen. Entgegen ihrer Absicht kehrte sie nach dem Arztbesuch nicht in die Kanzlei zurück, da sie dazu nicht mehr in der Lage gewesen war.

Das Gericht gewährte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

der Leitsatz

ZPO § 233 Fd

Es stellt kein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro verbleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist keine besondere Vertretungsregelung aufgestellt hat.

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Quelle: ra-online

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