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Der Erwerb der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" setzt unter anderem das Vorliegen einer bestimmten Zahl von bearbeiteten Fällen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts voraus. Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht können zwar genügen. Da sie aber nicht zwingend einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen, müssen sie zumindest eine relevante und problematische Frage beinhalten, um einen arbeitsrechtlichen Bezug sicherzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 beantragte ein
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass zur Verleihung des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht der
Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht weisen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus einen arbeitsrechtlichen Bezug auf. Zwar müsse die arbeitsrechtliche Problematik nicht den wesentlichen Teil der Fallbearbeitung ausmachen oder den Mittelpunkt des Falls bilden. Es sei aber erforderlich, dass zumindest eine relevante und problematische arbeitsrechtliche Frage vorliegt. Es müsse daher vorgetragen werden, welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen bei der Bearbeitung arbeitsförderungs- oder sozialversicherungsrechtlicher Fälle konkret eine Rolle gespielt haben.
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18418
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