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Wird ein Rechtsanwalt in einer Verkehrsunfallsache von einer Werkstatt, einem Sachverständigen oder einem Abschleppunternehmen empfohlen und übernimmt dieser die Rechnungen des Unfallbeteiligten, so liegt darin eine nach § 49 b Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässige Belohnung einer Mandantenvermittlung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hatte ein System zur Mandantengewinnung entwickelt, die von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als unzulässig angesehen wurde. Die Kanzlei übernahm nämlich die Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und
Der Anwaltsgerichtshof München wies die Klage ab. Es sah in der Verfahrensweise der Rechtsanwaltskanzlei einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Anwaltskanzlei zurück. Es liege ein Verstoß gegen § 49 Abs. 3 BRAO vor. Nach dieser Vorschrift dürfe ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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