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Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft von zwei Frauen fortzudauern hat, die sich freiwillig mit ihren minderjährigen Kindern in den vom sog. "Islamischen Staat" (IS) kontrollierten Teil des Bürgerkriegsgebiets in Syrien begeben hatten und im Oktober 2021 aus einem nordsyrischen Lager nach Deutschland zurückgeführt wurden. Beide Frauen waren als IS-Rückkehrerinnen in Untersuchungshaft gekommen. Der Bundesgerichtshofs hob in einem Fall den Haftbefehl auf und verlängerte den anderen.
Mit den beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Strafbarkeit von sog.
Im Verfahren AK 14/22 hat der Bundesgerichtshof das Ermittlungsergebnis dahin gewürdigt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Oktober 2016 die damals 25jährige Beschuldigte mit ihren beiden zwei- und einjährigen Söhnen in das syrische IS-Herrschaftsgebiet ausreiste. Sie beabsichtigte, durch diesen Schritt ihren noch zögerlichen Ehemann nach islamischem Ritus, der nicht damit einverstanden war, dass sie die beiden Kinder mitnahm, ebenfalls zur Ausreise dorthin zu bewegen. Einige Zeit später folgte er tatsächlich seiner Familie. Die Beschuldigte und er schlossen sich dem IS an. Er betätigte sich nach einer entsprechenden Ausbildung für die Organisation als Kämpfer an kriegerischen Auseinandersetzungen. Sie zerstreute seine Zweifel an terroristischen Aktivitäten und wirkte, als er ernsthaft erwog, das Bürgerkriegsgebiet zu verlassen, erfolgreich auf ihn ein, um ihn zum Verbleib bei der Organisation zu bewegen. Ihre Kinder erzog sie im Sinne der IS-Ideologie. Noch während ihrer Internierung in dem nordsyrischen Lager verwendete sie auf ihrem "WhatsApp-Profil" Statusbilder, die unter anderem die IS-Fahne zeigten, erstellte auf "Telegram" einen jihadistischen Kanal und warb bei "Glaubensgeschwistern" um Spenden für IS-Anhängerinnen.
Der BGH hat neben dem dringenden Verdacht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht auch denjenigen der mitgliedschaftlichen
Im Verfahren AK 18/22 hat es der BGH nach den von den Ermittlungsbehörden bisher gewonnenen Erkenntnissen als hochwahrscheinlich erachtet, dass im April 2015 die damals 30jährige Beschuldigte mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in das syrische IS-Herrschaftsgebiet ausreiste. Sie befasste sich während ihres dortigen Aufenthalts mit der Haushaltsführung und Kindererziehung; ihr Mann war nach einer religiösen und militärischen Ausbildung für eine technische Einheit des IS tätig.
Der BGH hat unter Anlegung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe den dringenden Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32030
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