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Zwei junge Leute, die einen sturzbetrunkenen Freund nicht vor dem Ertrinken gerettet haben, gehen deshalb mehrere Jahre ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die vom Landgericht Weiden verhängten Strafen von fünfeinhalb und viereinhalb Jahren Haft. Die Verurteilung beruhe nicht auf Rechtsfehlern, teilte das Gericht mit.
Das Opfer hatte mit seinen Freunden im September 2020 in einer Shisha-Bar im nordbayerischen Weiden reichlich Wodka getrunken. Beim Verlassen der Bar mussten sein bester Freund, der Angeklagte G, und die Angeklagte dem zudem mit einem synthetischen Cannabinoid intoxikierten Geschädigten beim Anziehen der Jacke und beim Laufen helfen. Der Angeklagte Go blieb insoweit untätig. Er wurde durch den Geschädigten auf dem Weg zum Parkhaus kurzzeitig verbal und körperlich angegriffen, woraufhin er Distanz zu diesem wahrte. Am Parkhaus angekommen verließ der Geschädigte unbemerkt die Gruppe und stürzte eine Böschung am nahegelegenen Flutkanal hinab. Dort fanden ihn die Angeklagten wenig später bäuchlings am Ufer liegend, schluchzend und um Hilfe bittend. Während der Angeklagte Go oberhalb der Böschung blieb, stiegen die anderen beiden zum Ufer hinab. Obwohl allen Angeklagten bewusst war, dass sich ihr Freund und Bekannter in diesem Zustand nicht mehr selbständig würde helfen können, leisteten sie ihm keinen Beistand und riefen keine Hilfe; stattdessen filmte die Angeklagte einige Szenen mit dem Mobiltelefon. Daraufhin versuchte der Geschädigte über mehrere Sekunden hinweg, sich selbst aufzurichten, wobei er schließlich begleitet von dem Lachen der Angeklagten in den Flutkanal fiel. Mit unkoordinierten Bewegungen entfernte er sich aus deren Sichtfeld und ertrank innerhalb der nächsten Minuten. Nach einigem Suchen traten die Angeklagten den Heimweg an. Sie schrieben noch in der Nacht und am Morgen des Folgetages Nachrichten an den Geschädigten und erkundigten sich nach dessen Verbleib und Wohlergehen.
Das Landgericht Weiden i.d. Opf. hat den Angeklagten G und die Angeklagte jeweils wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32201
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