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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2021
6 StR 282/20 -

BGH hebt Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen Büroleiters auf

Untreue in beiden Fällen nicht hinreichend untersucht

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Dr. H. das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch., den früheren Oberbürgermeister der Stadt Hannover, vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, dessen Büroleiter Dr. H. hat es wegen Betruges durch Unterlassen verurteilt. Gegenstand des Urteils waren mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Angeklagten Dr. H, die auf dessen Forderung von dem bereits rechtskräftig wegen dreifacher Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten der Stadt Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Durch die ihm zur Last gelegte Tat soll der Angeklagte Dr. H. unzulässige Zahlungen in Höhe von insgesamt fast 50.000 Euro erlangt haben. Spätestens im Verlauf des Jahres 2017 soll der Angeklagte Sch. über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert gewesen sein und sie dennoch nicht sofort unterbunden haben.

Vorwurf der Untreue nicht ausreichend geprüft

Der BGH hat den Freispruch des Angeklagten Sch. aufgehoben. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass Sch., nachdem er im Oktober 2017 Informationen über die mögliche Rechtswidrigkeit der Leistungen erhalten hatte, gerade den hiervon begünstigten Mitangeklagten Dr. H. mit der Überprüfung der Zulagenpraxis beauftragte und sich in der Folge mit dessen - objektiv unzutreffender - Mitteilung begnügte, H. habe die Zulagenzahlung "mit der Kommunalaufsicht abgestimmt". Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. hat der BGH das Urteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Landgericht einerseits dessen Pflicht zu einer frühen Aufklärung seines Dienstvorgesetzten Sch. nicht hinreichend begründet hat und andererseits Dr. H. selbst infolge der späteren Beauftragung mit der Überprüfung für das Vermögen der Stadt H. verantwortlich wurde, was den Vorwurf der Untreue begründen könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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