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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023
5 StR 554/22 -

Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark rechtskräftig

Nachprüfung des Urteils des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark durch das Landgericht Berlin bestätigt.

Der Mann mit türkischer Staatsbürgerschaft und der palästinensische Junge waren sich Ende Oktober 2020 in einem Tunnel unter der S-Bahn am Monbijoupark zufällig begegnet. Der 13-Jährige habe auf ein Handy geschaut und die Begleiterin des Angeklagten beinahe angerempelt. Es sei zu einem kurzen, hitzigen Wortwechsel gekommen, hieß es vergangenes Jahr im Berliner Urteil. Der Angeklagte, ein wegen Gewalttaten vorbestrafter und zu Impulsausbrüchen neigender Mann, habe sein Messer gegen den Unbewaffneten gezogen.

Erste Verurteilung wegen Totschlags aufgehoben

In einem ersten Prozess hatte das Landgericht den Angeklagten am 20. Mai 2021 insoweit lediglich wegen Totschlags für schuldig befunden. Auf die Revision der Mutter des getöteten Jungen hat der Bundesgerichtshof dies als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache - unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen - zur Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten, mit der er auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Bekannten des Getöteten angefochten hatte, hat der Bundesgerichtshof hingegen verworfen.

Im zweiten Rechtsgang Mordmerkmal bejahrt

Im zweiten Prozess ist das nunmehr mit dem Verfahren befasste Schwurgericht zur Überzeugung gelangt, dass der mittlerweile 43 Jahre alte Angeklagte den zur Tatzeit 13 Jahre alten Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem wuchtigen Messerstich in die Herzgegend getötet hatte, um dem Jungen eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof hat es dieses Tatmotiv als einen niedrigen Beweggrund bewertet, den Angeklagten deshalb - neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - des Mordes schuldig gesprochen und gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der BGH verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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