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Der Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks stellt ebenso wenig eine Urkunde dar, wie ein Telefax. Daher kommt keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wollte der Ehemann Vermögen in Höhe von 571.000 € von Deutschland über Thailand auf sein Schweizer Bankkonto überweisen. Er bediente sich dabei eines Helfers. Dieser täuschte den Ehemann über den Verbleib des Geldes und nutzte das inzwischen auf sein Schweizer Bankkonto liegende Geld für sich. Um die Rechtmäßigkeit des Geldtransfers gegenüber seiner Bank nachzuweisen, manipulierte er ein zwischen ihm und dem Ehemann einstmals abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Er änderte den auf einer CD abgespeicherten Kaufvertrag dahingehend ab, dass er den Kaufpreis von ehemals 80.000 € auf 571.000 € erhöhte. Diese veränderte Version druckte er schließlich aus und faxte es der Bank.
Das Landgericht Cottbus sah in diesem Verhalten neben einer Untreue zu Lasten des Ehemannes auch eine
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Diesem sei keine
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der
Ebenfalls keine
Der Bundesgerichtshof hielt es zudem für unerheblich, dass sich auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18125
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