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Verliert das Opfer einer Gewalttat die Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds, weil es Heilbehandlungen unterlässt, so führt dies nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten. Die Gründe für ein Unterlassen von weiteren Behandlungen können vielfältig sein und sind durch Strafgerichte nicht zu bewerten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 eskalierte in einem Asylbewerberheim ein Streit zwischen zwei Asylbewerbern. Ein Asylbewerber attackierte einen anderen mit dem Messer. Da das Opfer zur Abwehr seine Hände hob, wurde er mehrmals dort durch das Messer getroffen. Dabei kam es an seiner linken
Das Landgericht Chemnitz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, da durch seine Tat das Opfer die Finger der linken
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit die Meinung vertreten wird, dass die Dauerhaftigkeit einer schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden könne, wenn deren Beseitigung oder Abmilderung dem Opfer machbar und zumutbar gewesen wäre, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht.
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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