wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2017
5 StR 483/16 -

BGH: Ge­brauchs­unfähig­keit eines Körperglieds wegen Unterlassens von Heilbehandlungen führt grundsätzlich nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten

Gründe für Unterlassen weiterer Behandlungen können vielfältig sein und sind nicht zu bewerten durch Strafgerichte

Verliert das Opfer einer Gewalttat die Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds, weil es Heilbehandlungen unterlässt, so führt dies nicht zur Strafmilderung beim Angeklagten. Die Gründe für ein Unterlassen von weiteren Behandlungen können vielfältig sein und sind durch Strafgerichte nicht zu bewerten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 eskalierte in einem Asylbewerberheim ein Streit zwischen zwei Asylbewerbern. Ein Asylbewerber attackierte einen anderen mit dem Messer. Da das Opfer zur Abwehr seine Hände hob, wurde er mehrmals dort durch das Messer getroffen. Dabei kam es an seiner linken Hand zu Durchtrennungen aller Beugesehen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Da das Opfer nachfolgend auf die erforderliche Nachsorge durch Neuro- bzw. Handchirurgie und Physiotherapie verzichtete, verlor er weitgehend die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand.

Landgericht verurteilte Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung

Das Landgericht Chemnitz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, da durch seine Tat das Opfer die Finger der linken Hand dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Seiner Meinung nach könne ihm der dauerhafte Verlust der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht angelastet werden, da dies auf ein schuldhaftes Unterlassen von weiteren Heilbehandlungen durch das Opfer zurückzuführen war.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Soweit die Meinung vertreten wird, dass die Dauerhaftigkeit einer schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden könne, wenn deren Beseitigung oder Abmilderung dem Opfer machbar und zumutbar gewesen wäre, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht.

Keine Strafmilderung aufgrund Unterlassens von Heilbehandlungen

Das Unterlassen einer medizinischen Behandlung zur Beseitigung oder Abmilderung der eingetretenen schweren Beeinträchtigungen könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Strafmilderung beim Täter führen. Das Opfer werde in aller Regel aus Tätersicht nicht zu hinterfragende Gründe haben, weitere Behandlungen nicht auf sich zu nehmen. So etwa aus Furcht vor den mit jeder Folgeoperation verbundenen Risiken oder Leiden oder auch nur vor schmerzhaften Nachbehandlungen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, dem Opfer aufzugeben, sich aus übergeordneter Sicht zumutbaren Behandlungen zu unterziehen, um den Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Es fehle darüber hinaus an einem überzeugenden rechtlichen Maßstab, woran die Zumutbarkeit von weiteren mit Risiken und Qualen bedingten Heilbehandlungen zu messen sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Strafjustiz die Motive des Opfers zu bewerten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil vom 09.06.2016
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1763Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1763
  • NJW-Spezial 2017, 280Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 280
  • NStZ 2017, 408Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 408

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_5-StR-48316_BGH-Gebrauchsunfaehigkeit-eines-Koerperglieds-wegen-Unterlassens-von-Heilbehandlungen-fuehrt-grundsaetzlich-nicht-zur-Strafmilderung-beim-Angeklagten~N26094

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26094 Dokument-Nr. 26094

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.