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In dem Revisionsverfahren gegen die Urteile des Landgerichts Wuppertal im Korruptionsverfahren um die GWG und den damaligen Oberamtsanwalt wandten sich die Angeklagten gegen die verhängten Freiheitsstrafen. Die Staatsanwaltschaft hingegeben beanstandete den Teilfreispruch des Prokuristen der GWG sowie die Strafzumessung und die Nichtanordnung des Verfalls betreffend der Bauunternehmer.
Das Landgericht hatte zwei frühere Geschäftsführer der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft (GWG) der Stadt Wuppertal wegen mehrerer Fälle der
Den Verurteilungen lag nach den Feststellungen des Landgerichts im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Die beiden Stiftungen planten jeweils die Errichtung von Altenwohnheimen in Wuppertal. Dem ehemaligen Oberamtsanwalt gelang es, die GWG zur Übernahme von größeren Teilen der beiden Projekte zu bewegen. Die GWG ließ die erforderlichen Baumaßnahmen durch den Bauunternehmer ausführen. Der Auftragsvergabe und zwei Grundstücksankäufen zu überteuerten Preisen durch die GWG war vorausgegangen, dass die Geschäftsführer der GWG großzügige Geld- und Sachzuwendungen von dem ehemaligen Oberamtsanwalt erhielten; dieser bekam wiederum für seine Bemühungen eine erhebliche Provision durch den Bauunternehmer. Die erhaltenen Vorteile wurden von den Empfängern überwiegend nicht versteuert. Darüber hinaus verpflichteten die Vorstandsmitglieder einer der Stiftungen ein Mitglied der Fraktion der Grünen im Wuppertaler Stadtrat als Berater, damit dieser naturschutzrechtliche Maßnahmen der Stadt Wuppertal im Interesse dieser Angeklagten in den politischen Gremien der Stadt lenken sollte. Zudem machten sie im Zusammenwirken mit dem Bauunternehmer gegenüber jener Stiftung überhöhte Kosten für eine nachträglich von der Stiftung übernommene Altlastenbeseitigung geltend.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilungen der Geschäftsführer der GWG überwiegend bestätigt und seine Rechtsprechung zur
Nur in den beiden die Grundstücksankäufe betreffenden Untreuefällen hat der Bundesgerichtshof die Verurteilungen beanstandet. In einem der Fälle, der zugleich den Prokuristen der GWG betrifft, hat der Bundesgerichtshof die Angeklagten freigesprochen, in dem zweiten Fall die Strafzumessung bemängelt. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Teilfreisprüche bei dem Prokuristen der GWG hat nur insoweit Erfolg, als dieser Angeklagte vom Vorwurf - eher geringfügiger – Steuerhinterziehungen freigesprochen wurde. Die Revision des Bauunternehmers hat der Bundesgerichtshof ebenso verworfen wie die gegen diesen Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft; lediglich den gegen das Bauunternehmen selbst angeordneten Verfall hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Mai 2006 bereits eine Grundsatzentscheidung zur Frage der Strafbarkeit der
In allen Verfahren hat der Senat von einer Entscheidung über die im Strafverfahren erhobenen Schadensersatzklagen der geschädigten Stiftungen und der GWG mit Blick auf die erfolgten Teilaufhebungen und nicht hinreichend geklärte zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen abgesehen. Die Geschädigten können ihre Ansprüche nunmehr im Zivilrechtswege verfolgen.
Das Landgericht wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche neue Strafen zu verhängen, das Geschehen im Hinblick auf die Stiftungsvorstände unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafbarkeit nach § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) zu prüfen und über die angeklagten Steuerhinterziehungsdelikte des Prokuristen zu befinden haben.
Urteile vom 29. Juni 20065 StR 482 bis 485/05
Beschlüsse vom 29. Juni 2006 – 5 StR 76/06 und 77/06
Vorinstanz
Landgericht Wuppertal – Urteile vom 14. November 2003, 17. Dezember 2003, 27. April 2004, 26. Mai 2004, 15. Juni 2004 und 29. Juni 2004 - 211 Js 370/99 26 KLs 14/02 VI
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 94/06 des BGH vom 29.06.2006
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Dokument-Nr. 2611
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