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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit dem zwei Halter von so genannten Kampfhunden wegen fahrlässigen Tötung eines sechsjährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Beurteilung des Grenzfalles seitens des Landgerichts war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs widerspruchs- und rechtsfehlerfrei.
Die Angeklagten des zugrunde liegenden Falls waren Halter von zwei so genannten Kampfhunden, bei denen es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und Staffordshire Terrier handelte. Die Hunde waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Bissverletzungen beigebracht hatten. Eines der Tiere hatte auch ein Kind angesprungen und es in den Arm gebissen. Den daraufhin erteilten Anordnungen und Auflagen des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes kamen die Angeklagten nur unzureichend nach.
Am 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K. mit Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in einen Innenhof und ließ sie dort von der Leine, damit sie ihr "Geschäft" in den dortigen Büschen verrichten konnten. Plötzlich sprangen beide Hunde über die 1,40 m hohe Mauer auf das angrenzende Gelände einer Grundschule, wo sich gerade Schulkinder während der Schulpause aufhielten und Ball spielten. Die Tiere sprangen einen sechsjährigen Jungen an, so dass er zu Boden stürzte; sodann fielen die Hunde über das Kind her, das infolge der Vielzahl der Bisse zu Tode kam. Intensive Rettungsbemühungen des Angeklagten K. waren vergebens.
Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagten der fahrlässigen
Gegen das Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Verneinung des bedingten Körperverletzungsvorsatzes des Angeklagten war vertretbar. Das Gericht wies darauf hin, dass die landgerichtliche Beurteilung dieses Grenzfalles zwischen (bedingt) vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge und (grob) fahrlässiger
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12734
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