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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005
5 StR 283/04 -

Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner Volksbank rechtskräftig

Das Landgericht Berlin hat den herrschenden Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften der EUWO-Gruppe sowie zwei Vorstandsmitglieder und einen leitenden Mitarbeiter der Berliner Volksbank vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten vorgeworfen, die Anleger der geschlossenen Immobilienenfonds „Tabakmoschee“ in Dresden und „Dienstleistungszentrum“ in Berlin-Spandau betrügerisch geschädigt zu haben. Der Mehrheitsgesellschafter der EUWO-Gruppe soll die Anleger über die Werthaltigkeit der von ihm abgegebenen Mietgarantien getäuscht haben. Den drei angeklagten Angehörigen der Berliner Volksbank legt die Staatsanwaltschaft zur Last, die Auflage der Fonds in Kenntnis ihres betrügerischen Hintergrunds durch die von ihnen gewährte Zwischenfinanzierung erst ermöglicht zu haben.

Das Landgericht hat alle vier Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil für sie zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger die künftige negative Entwicklung der EUWO-Gruppe und der beiden Fonds nicht absehbar gewesen sei.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Bundesgerichtshof kann in der Revisionsinstanz die Beweiswürdigung nur darauf überprüfen, ob diese rechtsfehlerfrei, insbesondere nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Einen derartigen Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat jedenfalls das Fehlen eines Betrugsvorsatzes der Angeklagten rechtsfehlerfrei belegt. Diese sind nicht davon ausgegangen, daß die beiden Fonds in Insolvenz geraten könnten und die Anleger geschädigt würden.

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin nicht beanstandet, daß das Landgericht den Mehrheitsgesellschafter der EUWO-Gruppe als Initiator der Fonds auch vom Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs (§ 264 a StGB) freigesprochen hat. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft in den Verkaufsprospekten vermißten Einzelheiten zu den beiden Fonds brauchte der Angeklagte nicht für erheblich zu halten. Er mußte in den Verkaufsprospekten nur solche Umstände offenbaren, die nach der Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können.

Vorinstanz: LG Berlin – (519) 3 Wi Js 165/96 KLs (10/98)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 74/05 des BGH vom 12.05.2005

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