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Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben. Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor. Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.
Der bis dahin nicht bestrafte Verurteilte war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er war geständig, zwischen Oktober 1995 und September 1998 gemeinsam mit wechselnden Mittätern nach Tschechien gereist zu sein, um dort kinderpornographische Aufnahmen zu machen. Der Verurteilte hatte den Kontakt mit Vätern und Müttern gesucht, die ihre Kinder gegen Bezahlung hierfür zur Verfügung stellten. An den Kindern – das jüngste war sieben Jahre alt – nahmen sodann der Verurteilte und sein jeweiliger Begleiter sexuelle Handlungen vor, die sie filmten oder fotografierten, um die so entstandenen Aufnahmen verkaufen zu können.
Die Maßregel der
Nach Vollverbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe hatte das Landgericht Dresden bereits in einem ersten Urteil vom 23. April 2007 nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der
In dem neuen Urteil vom 5. Februar 2008 hat das Landgericht nunmehr die mangelnde Bereitschaft des Verurteilten während des Strafvollzugs zur Mitarbeit an einer zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr geeigneten Therapie als neue Tatsache bewertet. Hierin liege eine Haltungsänderung des Verurteilten. Auch dies hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es vorausgesetzt hätte, dass das Landgericht im Jahr 1999 auf Grund der damals bekannten Fakten infolge der erklärten Therapiebereitschaft die Möglichkeit eines die Gefährlichkeit des Verurteilten maßgeblich mindernden Therapieeerfolges hätte annehmen können. Dies war indes – was der Senat bereits in seinem ersten Beschluss dargelegt hatte – nicht der Fall. Es wäre im Jahr 1999 Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Ausgangsgerichts gewesen, nach Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen, ob eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit zu verhängen war. Versäumnisse bei der Aufklärung im Ausgangsverfahren dürfen nicht im nachrangigen Verfahren über die Anordnung der nachträglichen
Da das Landgericht auch bei erneuter Prüfung keine weiteren nach der Verurteilung erkennbaren negativen Umstände feststellen konnte und solches in einem dritten Verfahren nicht mehr zu erwarten ist, hat der Senat mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils nunmehr den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 143/08 des BGH vom 22.07.2008
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Dokument-Nr. 6413
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