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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2011
5 StR 259/11 -

Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der " Zweitfrau " seines Vaters aufgehoben

Beweismängel führt zur Urteilsaufhebung

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Berlin gegen einen Jugendlichen wegen Tötung der " Zweitfrau " seines Vaters wegen erheblicher Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin einen zur Tatzeit 16 jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Angeklagter soll Lebensgefährtin des Vater getötet haben

Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben,tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in de Oberkörper und Rücken.

BGH hebt Verurteilung auf

Der 5.(Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.

BGH: Vater könne ebenfalls nach Beweislage Täter sein

Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betrecht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nciht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen.

Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehe, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2011
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