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Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von sechs Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Dieses hat die Angeklagten wegen mehrerer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges oder der Beihilfe hierzu jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und teilweise Einziehungsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der wegen 318 Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilte Hauptangeklagte zwischen 2011 und 2015 mit seiner Beratungsfirma zu Unrecht Fördermittel für die
Auf diese Weise war die Firma des Hauptangeklagten überaus erfolgreich bei der Einwerbung neuer Kunden. Im Tatzeitraum wickelte sie bundesweit zwischen 15 und 25 % aller "go-inno-Beratungen" ab. Die Mitangeklagten waren in unterschiedlicher Weise in das Vorgehen eingebunden und profitierten finanziell davon. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Nach der Entscheidung des BGH durfte das LG insbesondere bei der Strafzumessung die gesamte Höhe der jeweils ausgezahlten Fördersumme zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigen. Es musste nicht, wie von den Revisionen vorgebracht, den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenrechnen. Denn Beratungen, bei denen das beratene Unternehmen keinen Eigenanteil trägt, wollte der Subventionsgeber überhaupt nicht fördern. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33903
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