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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
5 StR 134/17 -

BGH hebt Urteil wegen sexuellen Missbrauchs an widerstandsunfähigem 14-jährigem Mädchen auf

Tatgeschehen muss erneut geprüft werden

Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen und das Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben und zur Prüfung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

14-jähriges Opfer widerstandsunfähig

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.

BGH: Mehrere Straftatbestände, wie Aussetzung und Herstellen jugendpornografischer Schriften, von LG nicht geprüft

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.

§ 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung) lautet:

"Wer einen Menschen

in eine hilflose Lage versetzt oder

in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt ..."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016
    [Aktenzeichen: 627 KLs 12/16 jug.]
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