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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2005
5 StR 129/05 -

BGH bestätigt Hamburger Urteil wegen Auftragsmordes

Nach einer über dreieinhalbjährigen Verfahrensdauer hat das Landgericht Hamburg den vielfach vorbestraften Gewalttäter Z. wegen zweier Tötungsdelikte und eines bewaffneten Raubüberfalls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schuldschwere festgestellt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet; der Angeklagte Y. ist wegen Anstiftung zu einem der Tötungsdelikte, dem Auftragsmord an einem schwedischen Autohändler, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen vor allem gegen die Verfahrensweise des Landgerichts, während eine Nebenklägerin, die Mutter des getöteten Autohändlers, die Annahme weiterer Mordmerkmale vermißte.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat alle Revisionen auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen und damit das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat es insbesondere unbeanstandet gelassen, daß das Landgericht den Angeklagten Z., der schon zuvor wegen Anspuckens des Vorsitzenden über etwa zwei Jahre von der Verhandlung ausgeschlossen war, nach weiteren massiven Beleidigungen erneut ausgeschlossen und ihm damit keine Gelegenheit zum letzten Wort gewährt hat. Aus formellen Gründen erfolglos blieben die Rügen der beiden Angeklagten, das Landgericht habe ihnen zu Unrecht eine Frist gesetzt, bis zu der sie Beweisanträge stellen könnten, über die das Gericht in der Hauptverhandlung Entscheidungen treffen werde. Der Bundesgerichtshof hat erwogen, ob diese vom geschriebenen Recht nach bisheriger Auffassung nicht gedeckte Verfahrensweise in Extremfällen gerechtfertigt sein kann, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren ohne sachlichen Grund durch eine Vielzahl unerheblicher Beweisanträge über Jahre hin in die Länge gezogen wird. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof schließlich das Prozeßverhalten eines Verteidigers von Z., Rechtsanwalt R., als rechtsmißbräuchlich bewertet; dieser hatte insbesondere durch zahlreiche unsachgemäße Anträge und ein mehrwöchiges inhaltsleeres Plädoyer, das schließlich vom Gericht abgebrochen werden mußte, das Verfahren weiter erheblich zu verzögern gesucht.

Vorinstanz: LG Hamburg 623 Ks 3/99 (6700 Js 198/98)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 89/2005 des BGH vom 16.06.2005

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