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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln bei so genannten Altfällen, die sich vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ereignet haben, die Verhängung einer Strafe nach § 284 StGB nicht rechtfertigen kann. Diese Auffassung des BGH betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.
Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.
Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - ) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.
Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.
Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.
Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater
§ 284 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:
"Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
StGB § 284
Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 115/07 des BGH vom 16.08.2007
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