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Der Besitz von Dopingmitteln zwecks Muskelaufbaus ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 des Antidopinggesetzes (AntiDopG) strafbar. Allein die Gefahr der Weitergabe begründet die Strafbarkeit, auch wenn das Doping nur zum Eigenbedarf verwendet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Juni 2016 wurden bei einem Bodybuilder verschiedene Dopingpräparate aufgefunden. Darunter befanden sich 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozol, 1,55 g Testosteron und 373 mg Trenbolon. Die Mittel erwarb der Bodybuilder über das Internet und wurden zum
Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Bodybuilder wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, die Mittel nur zum
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht. Sport im Sinne des Gesetzes sei nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport, wie etwa der
Einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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