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Wer jemand anderes ein Kind für sexuelle Handlungen anbietet, macht sich selbst dann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB strafbar, wenn er das Angebot nicht ernst meint. Es genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trafen sich ein Mann und eine Frau regelmäßig zu sexuellen Rollenspielen. Dabei kam es zu sadomasochistischen Handlungen. Nachdem der Mann Interesse daran zeigte ein
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Frau. Sie sei aufgrund des Anbietens eines Kindes für sexuelle Kontakte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB zu verurteilen gewesen. Denn die Voraussetzung des "Anbietens" sei erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer Person ausdrücklich oder schlüssig erklärt, dass er willens und in der Lage ist, ein
Dass auch ein nicht ernst gemeintes Angebot zur Erfüllung des Tatbestandes führt, ergebe sich zudem aus der Gesetzesbegründung, so der BGH weiter. Anlass für die Regelung des § 176 Abs. 5 StGB sei ein Fall gewesen, in dem ein Ehepaar freigesprochen wurde, das einem Kunden ihres "S/M-Studios" die Beschaffung eines Kindes für sadistische Handlungen angeboten hatte. Der Freispruch sei erfolgt, weil die Ernsthaftigkeit des Angebots zweifelhaft war. Mit der Neuregelung sollte also eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten bestanden habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15293
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