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Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit für Autofahrer liegt bei 1,1 Promille. Der seit 1966 geltende Grenzwert von 1,3 Promille ist damit aufgehoben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 1989 verursachte ein
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass aufgrund seiner Entscheidung vom Dezember 1966 eine
Soweit statistische Ergebnisse die
Angesichts der verbesserten Bestimmung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25501
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