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Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve zu entscheiden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den beiden Angeklagten in einem Wohngebiet in Moers ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zu einem schweren Verkehrsunfall und dem Tod einer unbeteiligten Verkehrsteilnehmerin führte.
Das LG Kleve hatte den unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den zweiten Rennteilnehmer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die beiden Angeklagten am Ostermontag 2019 gegen 22.00 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu geradlinig verlaufenden vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße. Dabei nutzte einer der Angeklagten die Gegenfahrspur. Dieser Angeklagte erreichte mit dem von ihm gesteuerten Pkw bereits nach wenigen Sekunden eine Geschwindigkeit von 157 km/h.
In diesem Moment bog ca. 100 Meter vor ihm die später Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von links aus einer Seitenstraße kommend auf die von den Angeklagten befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein, wobei sie nicht ausschließbar das für sie geltende Stoppschild nicht hinreichend beachtete. Während sein Kontrahent auf der rechten Fahrspur sein Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen konnte, prallte der auf der Gegenfahrspur fahrende Angeklagte, trotz einer sofort eingeleiteten Bremsung und einem Ausweichversuch, mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf den einfahrenden Pkw. Dessen Fahrerin erlitt schwerste Verletzungen, an denen sie wenig später im Krankenhaus verstarb.
Der Senat hat die Verurteilung des unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts den Anforderungen zur Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei hochriskanten Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprach. Das Landgericht hat insbesondere nicht hinreichend bedacht, dass der vorfahrtsberechtigte Angeklagte möglicherweise auf die Einhaltung der Haltepflicht des Querverkehrs und damit ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraute. Die Sache bedarf deshalb betreffend diesen Angeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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