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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022
3 ZB 4/21 -

Beharrlicher Verstoß gegen Maskenpflicht auf Demo rechtfertigt Unterbindungs­gewahrsam

Regelvorschriften der Corona-Verordnung verletzen kein Verfassungsrecht

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde eines von einer Freiheitsentziehung nach dem Polizeirecht Betroffenen verworfen und entschieden, dass ein Demo-Teilnehmer, der sich trotz angeordneter Maskenpflicht beharrlich weigert, eine Maske zu tragen, in Gewahrsam genommen werden darf, wenn nur so sein weiterer Aufenthalt auf der Versammlung ohne Maske verhindert werden kann.

Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das Amtsgericht hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung beantragt, dass er durch die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden sei.

BGH: Unterbindungsgewahrsam zum Schutz Allgemeinheit nicht beanstanden

Der BGH hat entschieden, dass die genannten Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht verletzen. Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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