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Während einer Videovernehmung eines Zeugen gemäß § 247 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) muss der vorsitzende Richter im Gerichtssaal bleiben. Er darf den Zeugen nicht im Videovernehmungsraum befragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau und ihrer Freundin vor dem Landgericht Lüneburg angeklagt. Hintergrund der Tat war, dass die Frau die Beziehung zu ihrem Mann beenden und zum Christentum konvertieren wollte. Der Angeklagte, Kurde jesidischen Glaubens, wollte dies nicht hinnehmen. Im Rahmen des Prozesses wurde die Tochter des Angeklagten und der getöteten Frau vom vorsitzenden
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Zwar könne nach § 247 a Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aufhalten und seine Aussage zeitgleich in Bild und Ton in den Gerichtssaal übertragen werden. Die Vorschrift gestatte aber nur, dass der Zeuge sich nicht im Gerichtssaal aufhält. Sie lasse es dagegen nicht zu, dass ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, wie der vorsitzende
Würde man die Ansicht des Landgerichts zulassen, so der Bundesgerichtshof, könne sich jeder Verfahrensbeteiligter an einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aufhalten, solange er der Hauptverhandlung durch Videokonferenztechnik zugeschaltet ist. Diese Möglichkeit zu eröffnen, sei aber Sache des Gesetzgebers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25740
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