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Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Angeklagte hatte in der Öffentlichkeit ein Abzeichen getragen, das dem Kennzeichen der Hitler-Jugend sehr ähnlich war. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen. Nach seiner Auffassung setze die Strafbarkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer bestimmten, dem "Mann auf der Straße" als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation voraus. Diese Auslegung war zwischen mehreren Oberlandesgerichten streitig.
Auf Vorlage eines dieser Oberlandesgerichte - des Kammergerichts in Berlin - hat der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass das Kennzeichen keinen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.
Zur Begründung stellte der BGH auf den Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte und vor allem darauf ab, dass § 86 a StGB eine Wiederbelebung von verfassungswidrigen Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele, auf die Kennzeichen als Symbole hinweisen, unabhängig vom Bekanntheitsgrad der Kennzeichen und der Organisationen verhindern wolle.
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt).
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Dokument-Nr. 10211
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