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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2016
3 StR 453/16 -

BGH: Kein Strafantragsrecht der Erben eines bei einem Wohnungs­einbruchs­diebstahl getöteten Opfers

Ohne Strafantrag keine Verurteilung wegen Wohnungs­einbruchs­diebstahls

Wird eine alleinstehende Person bei einem Wohnungs­einbruchs­diebstahl durch einen Angehörigen getötet, so steht den Erben grundsätzlich kein Recht zur Stellung eines Strafantrags nach § 247 StGB bezüglich des Wohnungs­einbruchs­diebstahls zu. Ohne einen wirksamen Strafantrag ist eine Verurteilung des Angehörigen wegen Wohnungs­einbruchs­diebstahls nicht möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Angeklagte vom Landgericht Trier im Juli 2016 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hintergrund dessen war, dass sie zusammen mit einem Mitangeklagten einen Einbruch in das Wohnhaus ihrer alleinstehenden ehemaligen Schwiegermutter geplant hatte. Der Einbruch selbst wurde vom Mitangeklagten ausgeführt. Dieser traf nach der Ansichnahme des Diebesgutes die Schwiegermutter der Angeklagten an und tötete sie daraufhin. Den Mord an der Schwiegermutter lastete das Landgericht der Angeklagten nicht an, da der Mitangeklagte eigenmächtig und über den Plan hinaus ihre Schwiegermutter tötete. Die Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein. Da sie Angehörige des Opfers war, komme eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl nur in Betracht, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliege. Dieser sei zwar von den Kindern das Opfers erhoben worden, diese seien aber dazu nicht berechtigt.

Fehlerhafte Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei unzulässig, da es an einem wirksamen Strafantrag fehle.

Fehlen eines wirksamen Strafantrags

Da die Angeklagte die Tat als Angehörige begangen habe, so der Bundesgerichtshof, sei zur Verurteilung ein Strafantrag gemäß § 247 StGB notwendig. Die Kinder des Opfers seien aber nicht antragsberechtigt. Das Antragsrecht des Opfers sei mit dessen Tod nicht auf die Kinder übergegangen, sondern erloschen. Ein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten gemäß § 77 Abs. 2 StGB komme nicht in Betracht, da § 247 StGB einen solchen Übergang nicht vorsehe.

Keine Vererbung des Strafantragsrechts

Zwar können die Kinder grundsätzlich als Erben selbst Verletzte gemäß § 247 StGB sein, so der Bundesgerichtshof. So gehe das Eigentum der Verstorbenen mit dem Tod auf die Erben über, welches dann verletzt sein könne. Jedoch scheide eine Verletzung des Eigentums der Kinder des Opfers durch den Wohnungseinbruchsdiebstahl schon deshalb aus, weil dieser mit dem Tod des Opfers bereits beendet gewesen sei. Eine dem Tod des Opfers zeitlich nachfolgende Unterschlagung, mit der das Eigentum der Kinder verletzt worden wäre, liege ebenso wenig vor. Denn habe sich der Täter eine fremde Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet, könne er sie sich in einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich nicht noch einmal durch eine Unterschlagung zueignen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil vom 06.07.2016
    [Aktenzeichen: 8031 Js 24008/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 211Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 211

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