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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2021
3 StR 418/20 -

BGH bestätigt Urteil gegen Mitglieder der rechts­extremistischen terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz"

Urteil des Oberlandesgerichts weist keinen Rechtsfehler auf

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gegen Mitglieder der rechts­extremistischen terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz". Der BGH hat weder Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung noch der der Strafzumessung gesehen und die die Revision der beiden Angeklagten verworfen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat acht Männer im Alter zwischen 22 und 32 Jahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz", fünf von ihnen auch wegen weiterer Delikte, zu Haftstrafen verurteilt, die von zwei Jahren und drei Monaten bis zu fünf Jahren und sechs Monaten reichen. Nachdem sowohl einige der Angeklagten als auch der Generalbundesanwalt ihre gegen das Urteil eingelegten Revisionen zurückgenommen hatten, hatte der Bundesgerichtshof nur noch über die Revisionen von zwei Angeklagten zu befinden, die allein der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen worden sind.

Hintergrund: Tötungsdelikt durch Mann mit Migrationshintergrund

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verübte am 26. August 2018 in Chemnitz ein Mann mit Migrationshintergrund ein Tötungsdelikt. Das war Anlass für mehrere rechtsgerichtete Demonstrationen, die teils mit gewalttätigen Ausschreitungen einhergingen. Wegen dieser Entwicklung sah der - die Vereinigung initiierende - Mitangeklagte Christian K. die Gelegenheit gekommen, seine Revolutions- und Umsturzphantasien, die er bereits seit längerem hegte, in die Tat umzusetzen: Am 10. September 2018 richtete er mittels eines von ihm als überwachungssicher angesehenen Messenger-Dienstes die Chat-Gruppe "Planung zur Revolution" ein; zu den von ihm ausgewählten Gruppenmitgliedern zählten die beiden revidierenden Angeklagten. Der Mitangeklagte Christian K. legte die Zwecke sowie die Regeln der Vereinigung fest, die beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit und die Sicherheit der Kommunikation betrafen. Ziel des beabsichtigten Zusammenschlusses war die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

"Systemwende" sollte herbeigeführt werden

Die "Systemwende" sollte bereits am 3. Oktober 2018, dem Tag der deutschen Einheit, eingeleitet werden, indem durch bewaffnete, auch tödliche, Anschläge bürgerkriegsähnliche Zustände herbeigeführt werden. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung sollte "Führungskräften" vorbehalten sein, mithin solchen Personen, die aufgrund ihrer lang andauernden Betätigung in einer rechtsradikalen und gewaltbereiten "Szene" - etwa als "Neonazi", "Skinhead" oder "Hooligan" - "unterschiedlichste Erfahrungen" gesammelt und "spezielle Fähigkeiten" erworben hatten. In der Folgezeit bestätigten die beiden Angeklagten sowie die weiteren Mitangeklagten, die alle eine rechtsextremistische Gesinnung verband, ihre Bereitschaft, sich auf der Grundlage der festgelegten Zwecke und Regeln an der Vereinigung zu beteiligen, und nahmen am weiteren Chat-Verkehr teil. So besprachen und koordinierten einige der Teilnehmer die Beschaffung von Schusswaffen bestimmter Hersteller, insbesondere halbautomatischen Pistolen, aber auch einer Maschinenpistole.

Gewalttätige Aktion ohne die zwei revidierenden Angeklagten

Am Abend des 14. September 2018 führten fünf der Mitangeklagten zusammen mit Gleichgesinnten, allerdings ohne die zwei Angeklagten, in Chemnitz eine gewalttätige Aktion zunächst gegen eine Gruppe von Jugendlichen und sodann gegen eine Gruppe überwiegend ausländischer Staatsbürger durch. Mit diesem "Probelauf" - den das Oberlandesgericht als Landfriedensbruch und Körperverletzung gewertet hat - wollten die Mitangeklagten, noch ohne tödliche Bewaffnung, die Funktionstüchtigkeit der Vereinigung testen. Im Anschluss an diese Aktion wurden sie festgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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