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Das Urteil im Mordfall Walter Lübcke ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat sämtliche Revisionen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren betreffend die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Lübcke sowie den tätlichen Angriff auf einen Asylbewerber verworfen.
Nach den vom Oberlandesgericht zur Verurteilung des Angeklagten E. getroffenen Feststellungen erschoss dieser am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr Dr. Lübcke mit einem Trommelrevolver. Er handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Dr. Lübcke anschlich und aus kurzer Distanz einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von diesem vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen. Zur Überzeugung, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten E. Beihilfe zur
Der Bundesgerichtshof hat alle Rechtsmittel verworfen. Die materiellrechtliche Nachprüfung des schriftlichen Urteils, die auf die von allen Revisionsführern erhobenen Sachrügen geboten war, hat, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, keinen sie benachteiligenden und, soweit sie freigesprochen worden sind, keinen sie begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten E. werden die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur
Soweit der Angeklagte H. in diesem Verfahrenskomplex freigesprochen worden ist, hat die sachlich rechtliche Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler erbracht. Dies gilt insbesondere für die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Oberlandesgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass H. am Tatort zugegen war oder im Vorfeld zur Tat in physischer oder psychischer Weise Hilfe geleistet hatte. Verfahrensfehler hat die Revision der Nebenkläger nicht aufgezeigt; insbesondere hat das Oberlandesgericht keine rechtlich gebotenen Beweiserhebungen unterlassen. Schließlich hat auch die revisionsrechtliche Prüfung der Verurteilung des Angeklagten H. wegen Waffenbesitzes weder einen Fehler im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht aufgedeckt. Hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten E. vom Vorwurf des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Asylbewerbers ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrüge der Nebenklage zeigt eine unzureichende Beweiserhebung durch das Oberlandesgericht nicht auf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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