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Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts München II verworfen, mit dem dieses die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen hat.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen leugnete die mehrfach wegen
Der BGH ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung weist die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des LG keinen Rechtsfehler auf. Das Vorbringen der Revision enthält vielmehr in wesentlichen Teilen eigene wertende Elemente, die dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können. Revisionsrechtlich relevante Fehler wie Lücken oder Widersprüche zeigt es demgegenüber nicht auf. Die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts durch das LG begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Danach sind zwar die Ausführungen der Angeklagten in Teilen des Schreibens entgegen ihrer Auffassung als nach deutschem Recht grundsätzlich strafbares Leugnen des als historische Tatsache feststehenden Holocausts zu werten.
Der Volksverhetzungstatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Äußerungen in einer bestimmten Weise getätigt werden. Die hier vor allem in Betracht kommende Tathandlung des Verbreitens liegt mit Blick auf den begrenzten Kreis der im Rahmen des Steuerverfahrens beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor. Dies gilt auch, wenn die Angeklagte sich vorstellte, es komme ein Strafverfahren in Gang, wodurch weitere Personen Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks erhielten. Denn hierdurch kann nach Sinn und Zweck der Regelung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34409
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