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Wird aus Sicherheitsgründen eine Ausweiskontrolle zum Betreten des Gerichtsgebäudes eingerichtet, so verstößt dies nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Denn dem Sicherheitsbedürfnis kommt ein höherer Rang zu als dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem Angeklagten wurden mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Düsseldorf kam es infolge eines anderen Prozesses, in dem es um eine Geiselnahme ging, zu verschärften
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Angeklagten. Der Grundsatz der
Der Bundesgerichtshof führte dazu aus, dass die Grenzen des Öffentlichkeitsgrundsatzes sich zum einen aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergeben, wie der beschränkten Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in einem Gerichtssaal. Zum anderen seien sie herzuleiten aus der Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Dem Sicherheitsbedürfnis komme in diesem Fall ein höherer Rang zu als dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Denn eine ungestörte Verhandlung sei ebenso wichtig, wie die Kontrolle des Verfahrens durch die
Nach diesen Grundsätzen habe sich die
Es sei nach Auffassung der Richter weiterhin unbeachtlich gewesen, dass keine Verpflichtung dazu bestehe seinen Ausweis mitzunehmen. Denn dies bedeute nicht, dass demjenigen, der sich nicht ausweisen kann, keine Nachteile entstehen dürfen. Dies zeige beispielsweise die Regelung des § 127 Abs. 1 StPO. Danach dürfe jedermann einen auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten vorläufig festnehmen, wenn dessen Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden könne. Daher müsse es umso mehr möglich sein, eine Person, die sich nicht ausweisen kann, an dem Betreten des Gerichtsgebäudes und damit an der Teilnahme an einer Verhandlung als Zuhörer zu hindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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