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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2006
3 StR 284/05 -

BGH bestätigt Verurteilung von Linksterroristen

Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner "Revolutionären Zellen"

Das Kammergericht in Berlin hatte fünf frühere Mitglieder einer "Revolutionären Zelle (RZ)" wegen Rädelsführerschaft bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a. nach einer Hauptverhandlungsdauer von annähernd drei Jahren am 18.3.2004 zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zehn Monaten und vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Angeklagten gehörten seit mindestens 1985 einer in Berlin gebildeten "Revolutionären Zelle" an, die aus Sicherheitsgründen zunächst in zwei getrennte Gruppen aufgeteilt war, jedoch gemeinsam agierte. Gegenstand der Verurteilung waren unter anderem die Schusswaffenanschläge auf den Leiter der Ausländerbehörde Harald Hollenberg am 28.10.1986 und auf den Vorsitzenden eines Senates für Asylsachen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher am 1.9.1987 sowie die Sprengstoffanschläge auf die Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber am 6.2.1987 und auf die Siegessäule am 15.1.1991. Das Verfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Beweisführung weitgehend auf der Aussage eines Kronzeugen beruht. Nach einem Sprengstoffdiebstahl waren die Ermittlungsbehörden auf die Spur des weiteren früheren Mitglieds der Revolutionären Zellen, T. M., gestoßen und konnten diesen als Kronzeugen gewinnen.

Der als Rädelsführer verurteilte Angeklagte Schindler hat sein Urteil akzeptiert. Die vier anderen Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und H. hat der 3. Strafsenat bereits am 20. April 2006 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen wurde über die Revisionen der Angeklagten E. und G. auf Antrag des Generalbundesanwalts in öffentlicher Sitzung verhandelt. Beide Beschwerdeführer machten mit ihren Revisionen u. a. und insoweit unter Berufung auf die ursprüngliche Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls jeweils geltend, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ohne ihre Verteidiger stattgefunden habe. Insoweit war das Protokoll später berichtigt worden, was die Beschwerdeführer für unbeachtlich gehalten haben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten E. am gleichen Tage verworfen, weil das ursprüngliche Protokoll widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig war. Es durfte ohne weiteres berichtigt werden.

Die Beratung über die Revision des Angeklagten G. dauert noch an. Der Senat wird am 11. August 2006 die Hauptverhandlung fortsetzen.

Vorinstanz

Kammergericht in Berlin – Urteil vom 18. März 2004 - 2 StE 11/00-2

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 95/06 des BGH vom 29.06.2006

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