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Leben die Kinder zusammen mit den Eltern in einem Haushalt, ergeben sich allein daraus gemäß § 1618 a BGB gegenseitige Schutzpflichten. Dies gilt auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Ergreift ein Kind daher keine Hilfsmaßnahmen zur Rettung der sterbenden Mutter, kann es sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter vom Landgericht Verden im Januar 2016 wegen Totschlags durch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Tochter zurück. Sie habe sich wegen Totschlags durch
Ob die Art der familiären Beziehung im vorliegenden Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand gerechtfertigt habe und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen gewesen sei, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs angesichts des Zusammenlebens mit der Mutter unerheblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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