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Das Oberlandesgericht München muss neu über die Strafe für die niedersächsische IS-Rückkehrerin Jennifer W. entscheiden, die dem Sterben eines versklavten Mädchens im Irak tatenlos zugesehen haben soll. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass das Münchner Urteil Rechtsfehler enthalte. Die Revision des Generalbundesanwalts hatte damit Erfolg. Die Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Beschwerdeführerin eine Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben und die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen ihr nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen reiste die in Deutschland geborene und zum Islam konvertierte Angeklagte Ende August 2014 im Alter von 23 Jahren nach Syrien in das damalige Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) aus und schloss sich ihr an. In Rakka heiratete sie vor einem IS-Gericht ein für die Organisation tätiges - mittlerweile rechtskräftig verurteiltes - männliches Vereinigungsmitglied. Kurz zuvor hatte dieser zwei beim Angriff des IS auf die Sindschar-Region gefangengenommene Jesidinnen, die Nebenklägerin und deren im Kleinkindalter befindliche Tochter, als Sklavinnen gekauft.
Die Angeklagte zog mit ihm und den beiden Jesidinnen in den Irak nach Falludscha. Dort hielt das nach islamischem Ritus getraute Paar die "Haussklavinnen" im Sommer 2015 zirka eineinhalb Monate in Gefangenschaft. Die Angeklagte wies die Nebenklägerin an, ihr den Haushalt zu führen. Gemeinsam mit ihrem Mann forderte sie von der Nebenklägerin und deren Tochter mehrmals täglich, islamische Gebetsriten zu befolgen, und gab dem Kind einen muslimischen Namen, mit dem es auch dessen Mutter ansprechen musste. Er misshandelte beide regelmäßig, um sie zu bestrafen und zu disziplinieren, teils aus eigenem Antrieb, teils auf Beschwerden der Angeklagten hin. Diese förderte durch ihr Handeln bewusst und gewollt die IS- Politik der Vernichtung der jesidischen Religion und der
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten als Mitglied des IS gemeinschaftlich mit ihrem Mann vorgenommene
Auf die Revision des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in dem Fall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch
Im Übrigen habe das OLG die menschenverachtenden Beweggründe und Ziele der Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat, die sich nach den Urteilsfeststellungen aufdrängten. Wie sich klarstellend aus dem Gesetz ergebe (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), sei eine solche Tatmotivation regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Menschenverachtend sei eine in der strafbaren Handlung zum Ausdruck gekommene Gesinnung des Täters, welche die vermeintliche Andersartigkeit einer Personengruppe als Rechtfertigung dazu missbraucht, Menschenrechte der Opfer zu negieren und ihre Menschenwürde zu verletzen, etwa im Fall von gegen die religiöse Orientierung gerichteten Handlungsmotiven oder -zwecken. So liege es naheliegend hier. Die Angeklagte habe sogar die vom Verbrechen des Völkermordes vorausgesetzte Absicht der den Angriff auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32720
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