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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010
3 StR 214/10 -

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: BGH bestätigt Urteil gegen Führungskader der DHKP-C

Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi hat auch in Deutschland zahlreiche Mitglieder

Ein wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu zwei Jahren und elf Monaten Freiheitsstrafe vom Oberlandesgericht Stuttgart verurteilter Angeklagter hatte Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser verwies die Revision des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts will die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) das Regierungssystems in der Türkei im Weg des bewaffneten Kampfes durch ein kommunistisches Regime ersetzen und begeht dazu dort seit vielen Jahren u. a. Sprengstoffanschläge, die bereits viele Opfer gefordert haben. In Deutschland und anderen europäischen Ländern hat die Vereinigung ebenfalls zahlreiche Mitglieder. Deren Aufgabe ist es, Geld zu sammeln, neue Kämpfer zu rekrutieren und in sonstiger Weise den Kampf in der Türkei zu unterstützen. Der Angeklagte war zwischen 2002 und 2006 als Leiter verschiedener Gebietsgliederungen der DHKP-C in Deutschland tätig.

Mit der Verwerfung der Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts gegen diesen Angeklagten rechtskräftig. Zwei Mitangeklagte, die in ähnlicher Weise tätig waren, hatten gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.08.2009
    [Aktenzeichen: 6-2 StE 8/07-7-b]
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