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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.08.2007
3 StR 212/07  -

BGH zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB (Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung)

Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler Kommunalwahlkampfs 1999 rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat an den Grundsätzen, die er 2004 zur einschränkenden Auslegung der Straftatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger entwickelt hatte, festgehalten. Er hat klargestellt, dass die Entgegennahme von Wahlkampfspenden nicht nur dann eine Vorteilsannahme ist, wenn diese im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung gegeben werden. Die Grenze zur Strafbarkeit wird vielmehr schon dann überschritten, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass dieser mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will.

Das Landgericht Wuppertal hatte im Jahr 2002 den Oberbürgermeister Dr. Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen und zugleich den Bauunternehmer Clees unter anderem wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dieses Urteil hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

In der neuen Verhandlung hat dieses Landgericht beide Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Hintergrund des Strafverfahrens ist die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal im Jahr 1999. Dazu hat das Landgericht festgestellt:

Der Bauunternehmer finanzierte mit knapp 500.000 DM nahezu vollständig den Wahlkampf des Oberbürgermeisters. Er erwartete dabei, dass ihm dieser nach seiner Wiederwahl bei der Durchsetzung eines kommunalpolitisch umstrittenen Investitionsprojekts helfen würde. Während der Spender danach mit seinen Zahlungen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erstrebte, war dem Oberbürgermeister dessen Engagement für das Investitionsprojekt während des gesamten Wahlkampfs nicht bekannt. Dieser erfuhr - so das angefochtene Urteil - erst im Frühjahr 2000 von den Hintergründen der Zahlung und war bis dahin davon ausgegangen, der Unternehmer habe ganz allgemein nur die investorenfreundliche Politik des Oberbürgermeisters fördern wollen. Dieses Beweisergebnis mag angesichts aller Umstände - insbesondere mit Blick auf die Höhe der Spende - zwar wenig plausibel erscheinen, die Beweiswürdigung war nach den Vorgaben des Revisionsrechts indes unangreifbar.

Der 3. Strafsenat hat an den Grundsätzen, die er in seiner ersten Revisionsentscheidung (BGH, Urteil v. 28.10.2004 - 3 StR 301/03 - = NJW 2004, 3569) zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger entwickelt hatte, festgehalten. Er hat klargestellt, dass entgegen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil die Entgegennahme von Wahlkampfspenden nicht nur dann eine Vorteilsannahme ist, wenn diese im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung gegeben werden. Die Grenze zur Strafbarkeit wird vielmehr schon dann überschritten, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass dieser mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. Da nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen der Angeklagte Dr. Kremendahl davon ausging, der Mitangeklagte wolle nur seine investorenfreundliche Politik unterstützen, hatte der Freispruch im Ergebnis gleichwohl Bestand.

der Leitsatz

StGB §§ 331, 333

Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 118/07 des BGH vom 28.08.2007

Vorinstanzen:
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