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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2022
3 StR 206/22 -

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Grenze der nicht geringen Menge liegt bei Bromdime­thoxyphene­thylamin bei einem Gramm

Grenzwert ergibt sich aus Vergleich mit Mescalin

Bei der Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge für 2C-B (Bromdime­thoxyphene­thylamin, BDMPEA) bei einem Gramm. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Mescalin. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im März 2022 vom Landgericht Kleve unter anderem wegen unerlaubten Einfuhrs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es ging dabei unter anderem um 139 Gramm 2C-B in Pillenform. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein mit der Begründung, der Grenzwert der nicht geringen Menge sei nicht überschritten worden.

Grenzwert für BDMPEA liegt bei einem Gramm

Der Bundesgerichtshof setzte den Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel BDMPEA auf einem Gramm fest. Dies ergebe sich aus seiner Sicht aus einem Vergleich von 2C-B mit dem in Wirkungsweise und Molekülstruktur ähnlichen Mescalin. Diese Substanz werde in einer üblichen Dosierung von 200 bis 300 mg verwendet. Dagegen seien bei 2C-B Mengen von 5 bis 20 mg üblich. Damit sei anzunehmen, dass 2C-B 16fach potenter als Mescalin sei. Dessen nicht geringe Menge errechne sich auf 15 g.

der Leitsatz

BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 27

Für 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Gramm.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil vom 15.03.2022
    [Aktenzeichen: 170 KLs 204 Js 281/21 29/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3372Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3372
  • StV 2024, 453Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2024, Seite: 453

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