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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023
3 StR 176/23 -

Verurteilung wegen Volksverhetzung durch das Skandieren antisemitischer Parole auf einer Demonstration rechtskräftig

Antisemitische Demonstrationsrufe sind volksverhetzend

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von vier Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Dortmund verworfen. Dieses hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt.

Die Angeklagten nahmen am Abend des 21. September 2018 an einer Kundgebung der Partei "Die Rechte" in Dortmund teil. Aus der Kundgebung heraus riefen Teilnehmer, darunter die Angeklagten, dreimal laut und rhythmisch skandierend die Parole "Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!". Nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund hatte diese Parole unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände, unter denen sie skandiert wurde, den objektiven Erklärungswert, dass ein Deutschland liebender Mensch Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein müsse. Die Angeklagten bezweckten mit dem Ausruf, gegen Mitbürger jüdischen Glaubens in Deutschland zum Hass aufzustacheln. Mit den gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen haben die Angeklagten vornehmlich geltend gemacht, die skandierte Parole unterfalle vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit nicht dem Straftatbestand der Volksverhetzung.

BGH bestätigt Urteil wegen Volksverhetzung

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshofs hat demgegenüber keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.05.2022
    [Aktenzeichen: 32 KLs 600 Js 466/18 - 19/19]
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