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Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, war der Auffassung, dass der Preis des Fluges in Euro auszuweisen gewesen wäre. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2* schreibe nicht vor, in welcher
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren
a) der
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem
"Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 24177
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