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Das Landgericht Bonn hatte den inzwischen 52-jährigen Angeklagten wegen Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte in der Silvesternacht 1985 Zugang zur Wohnung des Tatopfers, einer zur Tatzeit 38 Jahre alten Heilpraktikerin, die in einer ehemaligen Mühle auf dem Gelände einer Burg lebte. Die Geschädigte, die zunächst den Abend auswärts verbracht hatte, kehrte noch vor Mitternacht für den Angeklagten überraschend nach Hause zurück. Spontan beschloss er, die Geschädigte anzugreifen. Er überwältigte sie bei ihrem Eintritt in den Hausflur und erdrosselte die Frau mit einem Telefonkabel im Küchenbereich der Wohnung. Nach der Tötung entkleidete der Angeklagte sein Opfer und brachte ihm mit einem Messer Schnittverletzungen im Bereich des Bauches und der Brüste bei. Sodann stach er der Leiche ein Tafelmesser und eine Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Messer in den Dammbereich. Die Werkzeuge ließ er stecken und überschüttete schließlich den Leichnam mit Flüssigkeiten und Getreidekörnern, die die Geschädigte in ihrer Küche verwahrte.
Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft, die die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der besonderen Schuldschwere erstrebt, Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Senat sah keinen Rechtsfehler darin, dass das sich Landgericht aufgrund einer Gesamtschau von zahlreichen Indizien - insbesondere von mehreren DNA-Spuren an der Leiche der Geschädigten sowie an verschiedenen am Tatort sichergestellten Gegenständen, etwa der Strumpfhose und den Handschuhen des Opfers - von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten überzeugt hat. Die DNA-Spuren konnten, nachdem die Ermittlungen seinerzeit erfolglos verlaufen waren, aufgrund neuer Kriminaltechnik nunmehr ausgewertet und dem Angeklagten zugeordnet werden.
Soweit die Staatsanwalt mit ihrer Revision die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erstrebt hat, blieb das Rechtsmittel ebenfalls erfolglos, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei neben dem Mordmerkmal der Heimtücke kein weiteres Mordmerkmal festgestellt und gewürdigt hat, dass der Angeklagte in der seit der Tat verstrichenen Zeit von nunmehr 22 Jahren ein sozial unauffälliges Leben geführt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/08 des BGH vom 02.04.2008
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Dokument-Nr. 5847
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