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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012
2 StR 591/11 -

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung in der "Telekom-Spitzelaffäre"

Früherer leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG verletzte Fernmeldegeheimnis in sieben Fällen

Der Angeklagte in der "Telekom-Spitzelaffäre" ist wegen Verletzung des Fernmelde­geheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrugs zu einer Gesamt­freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 Euro aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet.

Angeklagter veranlasste Ermittlung von Telefonverbindungsdaten und deren Auswertung

Um einen Unternehmensangehörigen zu identifizieren, der Betriebsgeheimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Telefonverbindungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke. Auch nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen gesehen.

Rechnungsbegleichung trotz rechtswidriger Auswertung

Die N. GmbH stellte u.a. für die Auswertung der Verbindungsdaten zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 Euro, die von der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten beglichen wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbindungsdaten rechtswidrig und deshalb ein entsprechender Vergütungsanspruch der N. GmbH nicht bestanden habe, gleichwohl für die Zahlung der Beträge Sorge getragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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