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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des ehemaligen Vorsitzenden und Geschäftsführers der SPD-Fraktion im Kölner Stadtrat wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte auf Wunsch des damaligen Oberstadtdirektors Dr. H., der sich bei der Kommunalwahl 1999 für die SPD um das Amt des Oberbürgermeisters bewarb, zur Finanzierung des Wahlkamp-fes den Unternehmer T., dessen Firmengruppe im Bereich der Abfallwirtschaft tätig war und der eine private Übernahme der Müllabfuhr der Stadt Köln anstrebte, um eine Spende gebeten. Die daraufhin von T. an den Angeklagten in bar übergebenen 150.000 DM leitete dieser in der Folge über von ihm verwaltete „schwarze“ Kassen der Kölner SPD zu; das Geld wurde für den Wahlkampf des Kandidaten Dr. H. verwendet. Bei der Annahme der Spende war dem Angeklagten bewusst, dass T. mit der Zahlung die Erwartung verband, dass der Angeklagte und nach seiner Wahl zum Oberbürgermeister Dr. H. die SPD-Fraktion im Kölner Stadtrat in der Frage der Privatisierung der städtischen Abfallwirtschaft in seinem Sinne beeinflussen und bei zukünftigen Abstimmungen im Rat der Stadt auch selbst so abstimmen würden.
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten als Amtsträger angesehen, weil er als kommunaler Mandatsträger eine einem öffentlich Bediensteten ähnliche Stellung innegehabt habe. Es hatte daher sein Verhalten als eigene
Der 2. Strafsenat hat sich in der seit langem umstrittenen Frage, ob Gemeinderäte und andere kommunale Mandatsträger als Amtsträger im Sinne der Bestechungsdelikte oder als Abgeordnete anzusehen sind, für die im Hinblick auf ihre freie Mandatstätigkeit weniger enge Sonderregelungen gelten, im Ergebnis der Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, die dieser in einem Urteil vom 9. Mai 2006 vertreten hat. Danach sind Mitglieder kommunaler Volksvertretungen nur dann Amtsträger, wenn sie mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind, nicht aber in der Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen. Zwar ist die Tätigkeit der kommunalen Vertretungen nicht dem Bereich der Gesetzgebung, sondern dem der Verwaltung zuzuordnen. Soweit die gewählten Volksvertreter aber ihr freies Mandat wahrnehmen, sind sie nicht wie Staatsbedienstete in eine behördliche Organisations- und Weisungsstruktur eingebunden. Nach Ansicht des Senats änderte hieran auch nichts, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht nur Ratsmitglied, sondern auch Fraktionsführer und Fraktionsgeschäftsführer war.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur
Vorinstanz
Landgericht Köln – Urteil vom 1. September 2005 - 114 Js 105/03 - 107-14/05
aus dem Gesetz
StGB § 108 e Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-men, aberkennen.
StGB § 332
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. …
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1) bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2) so weit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 102/06 des BGH vom 12.07.2006
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Dokument-Nr. 2674
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