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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2016
2 StR 533/15 -

BGH bestätigt Verurteilung eines Bußgeldrichters wegen Rechtsbeugung

Richter hatte zahlreiche Verkehrssünder wegen eines angeblichen Verfahrens­hindernisses freigesprochen

Ein Bußgeldrichter, der wegen fehlender Akteninhalte zahlreiche Verkehrssünder zwischen 2005 und 2011 freigesprochen hatte und deshalb wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, ist mit seiner Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitet. Der BGH verwarf die Revision des Richters. Die Bewährungsstrafe hat somit Bestand.

Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Richter sprach Verkehrssünder frei

Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

Richter setzte seine Freispruchserie auch nach Aufhebung mehrerer Entscheidungen fort

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.

Rechtsbeugung

Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil vom 25.06.2015
    [Aktenzeichen: 101 Js 733/12 1 KLs]
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