wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2018
2 StR 485/17 -

BGH: Von Polizeibeamten auf Gerichtsflur zufällig mitgehörtes Gespräch zwischen Anwalt und Beschuldigtem kann verwertet werden

Keine Verletzung der Vertraulichkeit der Ver­teidiger­kommuni­kation durch Straf­verfolgungs­behörden

Wird ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt zufällig von einem Polizeibeamten auf einen Gerichtsflur mitgehört, so unterliegt das Wahrgenommene nicht einem Beweis­verwertungs­verbot. Eine Verletzung der Vertraulichkeit der Ver­teidiger­kommuni­kation durch Straf­verfolgungs­behörden liegt in diesem Fall nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde im Juli 2017 vom Landgericht Stralsund wegen Vergewaltigung einer Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mann hatte die Frau mit dem Finger penetriert und dabei Gewalt angewendet. Die Verurteilung stützte das Gericht unter anderem auf eine Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte anlässlich eines Haftprüfungstermins auf dem Gerichtsflur zufällig ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger mitgehört, wobei der Beschuldigte äußerte, dass "so'n bisschen mit dem Finger" keine Vergewaltigung sei. Der Beschuldigte hielt die Verwertung der Aussage für unzulässig, da die Kommunikation zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt geschützt sei. Er legte daher gegen die Verurteilung Revision ein.

Aussage des Polizeibeamten unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschuldigten zurück. Zwar sei die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger rechtlich geschützt. Die Verteidigerkommunikation dürfe insbesondere nicht staatlich überwacht werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation werde nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die von dem anwesenden Polizeibeamten wahrgenommenen Äußerungen könne daher im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stralsund, Urteil vom 17.07.2017
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JR 2019, 205Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2019, Seite: 205
  • NJW-Spezial 2018, 697Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 697
  • StV 2018, 801Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 801

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_2-StR-48517_BGH-Von-Polizeibeamten-auf-Gerichtsflur-zufaellig-mitgehoertes-Gespraech-zwischen-Anwalt-und-Beschuldigtem-kann-verwertet-werden~N28055

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28055 Dokument-Nr. 28055

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.