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Die Gerichtssprache ist deutsch. Daher ist eine Strafkammer nicht vorschiftsmäßig besetzt, wenn eine Schöffin der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegende Fall verurteilte das Landgericht Köln die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 Euro. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen
Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen
Eine sprachunkundige
§ 184 S. 1 GVG ; § 338 Nr. 1 StPO (rao)
Die Gerichtssprache ist deutsch. Eine Strafkammer ist nicht vorschiftsmäßig besetzt, wenn eine Schöffin der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Es liegt dann ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 1 StPO vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11492
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