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Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte mit von ihm als „Bio“- oder „Öko“-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau bezeichnetem Getreide und Futtermittel, obwohl es sich um Produkte aus konventionellem Anbau handelte. Hierbei erzielte er durch die für Öko-Produkte erhöhten Preise Einnahmen von insgesamt rund 11,6 Mio. DM, während er bei Zugrundelegung der Preise für konventionell hergestellte Erzeugnisse nur Erlöse von ca. 7 Mio. DM hätte erreichen können.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der in der Hauptverhandlung verlesene Teil der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft enthielt lediglich allgemeine Angaben über den Tatplan des Angeklagten und die Tatausführung. Dagegen fehlte die Bezeichnung der jeweils von ihm vorgenommenen einzelnen Lieferungen, der diesen zu Grunde liegenden Verträge und der Vertragspartner. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche, lediglich allgemein gehaltene Information nicht geeignet sei, insbesondere die an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen in ausreichendem Umfang über den zur Aburteilung stehenden Sachverhalt zu informieren.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache nunmehr an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Vorinstanz
LG Bad Kreuznach - Urteil vom 29. April 2004 – 1008 Js 60089/00 –W.Kls
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/06 des BGH vom 28.04.2006
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Dokument-Nr. 2294
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