wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2017
2 StR 154/17 -

BGH: Mit Gewalt erzwungenes Dulden des Geldabhebens an Geldautomaten durch den Täter stellt keinen Raub dar

Vorliegen einer strafbaren räuberischen Erpressung

Zwingt ein Täter mit Gewalt einen Bankkunden nach Eingabe der Geheimzahl dazu, die Abhebung von Geld durch den Täter zu dulden, liegt kein Raub gemäß § 249 StGB vor. Vielmehr besteht eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im November 2016 vom Landgericht Aachen wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im März 2016 den Kunden einer Sparkasse von einem Geldautomaten weggestoßen hatte, nachdem der Kunden seine Bankkarte in den Automaten eingeschoben und seine Geheimnummer eingegeben hatte. Der Angeklagte wählte anschließend einen Betrag von 500 Euro und nahm das vom Geldautomaten ausgegebene Geld an sich. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein.

Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung

Der Bundesgerichtshof sah in dem Verhalten des Angeklagten keinen Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB. Denn dazu fehle es an einer Wegnahme der Geldscheine. Die Wegnahme setze unter anderem den Bruch fremden Gewahrsams voraus. Dies liege vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben werde. Werde ein Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolge die tatsächliche Geldausgabe mit dem Willen des Geldinstituts. Dessen Gewahrsam werde also nicht gebrochen. Da weiterhin auch der Bankkunde keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet habe, habe der Angeklagte diesen auch nicht brechen können. Der Angeklagte habe sich aber wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht. Die Gewaltanwendung sei in dem Wegstoßen des Bankkunden zu sehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2016
    [Aktenzeichen: 67 KLs 17/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 245

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_2-StR-15417_BGH-Mit-Gewalt-erzwungenes-Dulden-des-Geldabhebens-an-Geldautomaten-durch-den-Taeter-stellt-keinen-Raub-dar~N26350

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26350 Dokument-Nr. 26350

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.