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Zwingt ein Täter mit Gewalt einen Bankkunden nach Eingabe der Geheimzahl dazu, die Abhebung von Geld durch den Täter zu dulden, liegt kein Raub gemäß § 249 StGB vor. Vielmehr besteht eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im November 2016 vom Landgericht Aachen wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im März 2016 den Kunden einer Sparkasse von einem
Der Bundesgerichtshof sah in dem Verhalten des Angeklagten keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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