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Ist ein Schulsekretär faktisch befugt über Bestellungen selbstständig zu entscheiden, so gilt er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Schließt er daher Scheingeschäfte mit einem Zulieferer ab, um dadurch Provisionszahlungen zu erhalten, macht er sich wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Landgericht Frankfurt a.M. sah den
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Schulsekretärs zurück. Eine
Zwar sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23732
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