kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Bundesgerichtshof hat zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und einen Unternehmers von dem Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt freigesprochen.
Das Landgericht hat einen im Bereich des Kfz-Zulassungswesens tätigen Unternehmer wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in 272 Fällen sowie wegen Anstiftung zur
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die eine Angeklagte im Tatzeitraum Leiterin des Straßenverkehrsamts im Rhein-Neckar-Kreis, die andere Referatsleiterin "Kfz-Zulassungen" in der Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis). Der angeklagte Unternehmer bot Dienstleistungen verschiedener Art aus dem Bereich des Fahrzeugzulassungswesens an und pflegte seit vielen Jahren beste Kontakte zu der Zulassungsstelle in Wiesloch.
Eines seiner Geschäftsmodelle bestand darin, durch die Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen Gewinne zu erwirtschaften. Unter anderem veranlasste er deshalb zwei Geschäftsfreunde, die ein Autohaus betrieben, unter Verwendung personenbezogener Daten im Ausland lebender ehemaliger Kunden auf deren Namen Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, ohne dass die betroffenen Personen hiervon wussten. Die so erlangten Kurzzeitkennzeichen sollten im Anschluss an Dritte gewinnbringend vermarktet werden.
Er wirkte ferner auf eine Geschäftspartnerin ein, bei der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch Zulassungsbescheinigungen Teil II unter Angabe tatsächlich nicht durchgeführter Erstzulassungen in einem EU-Mitgliedsstaat zu beantragen, um für Fahrzeuge, die wegen des Ablaufs der sogenannten EU-Typengenehmigung nicht mehr ohne Weiteres (erst-)zulassungsfähig waren, eine Tageszulassung zu erlangen. Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle waren hiervon in Kenntnis und wiesen ihrerseits zwei ihnen unterstellte Bedienstete an, die Zulassungsbescheinigungen unter Eintragung der in den Anträgen angegebenen Erstzulassungen ohne weitere Überprüfung zu erteilen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die - jeweils auf die Sachrüge gestützten - Revisionen der Angeklagten diese von dem Verdacht der Anstiftung zur
Soweit der angeklagte Unternehmer ferner wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verurteilt worden ist, hat die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil hat insoweit Bestand.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_1-StR-7324_Datum-der-Erstzulassung-eines-Kraftfahrzeuges-ist-keine-Tatsachedie-in-der-Zulassungsbescheinigung-Teil-II-mit-der-besonderen-Beweiskraft-einer-oeffentlichen~N34298
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 34298
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.