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Wer Gegenstände eines anderen wegnimmt und dabei Reizgas verwendet, macht sich wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar. Denn Reizgas stellt ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschriften dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte einer Frau zunächst die Brille heruntergeschlagen und ihr sodann
Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten aufgrund der Tat wegen schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es wertete das
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Der Angeklagte habe bei der Tat ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26072
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